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Herford 05.01.2012

Neues Jahr 2012 – was ändert sich?

 

Zum 1.1.2012 traten sowohl das Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) als auch das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft. Die wichtigsten Ziele dieser Gesetze bestehen darin, die ärztliche Versorgung bundesweit sicherzustellen und berufstätige pflegende Angehörige zu entlasten.

 

Bessere ärztliche Versorgung, neue Möglichkeiten für Satzungsleistungen

 

 

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz möchte der Gesetzgeber die flächendeckende wohnortnahe medizinische Versorgung verbessern, die Verzahnung der Leistungssektoren ambulant/stationär optimieren und mit einer weiteren Stärkung wettbewerblicher Elemente die Qualität und Effizienz der medizinischen Versorgung fördern. Neben Änderungen bei der Vergütung ärztlicher Leistungen soll durch verschiedene Maßnahmen sichergestellt werden, dass auch in strukturschwachen Regionen, vor allem im ländlichen Raum, die Versorgung der Patienten gewährleistet ist. Die Möglichkeiten der Krankenkassen, sogenannte Satzungsleistungen anzubieten, also Zusatzleistungen zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen, sollen erweitert werden. Das betrifft vor allem Vorsorge- und Rehabilitations-maßnahmen, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zahnärztliche Behandlung, Heil- und Hilfsmittel, die häusliche Krankenpflege, künstliche Befruchtung sowie die nicht zugelassenen Leistungserbringer.

 

Zeit gegen Geld in der Pflege

 

Das Familienpflegezeitgesetz möchte es Berufstätigen erleichtern, nahe Angehörige zu pflegen und daneben mit reduzierter Stundenzahl weiterzuarbeiten. Als Familienpflegezeit gilt die „förderfähige Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.“ Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Auf Grundlage dieser Neuregelung können Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Vertrag zur Familienpflegezeit abschließen. Erster Haken: Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich der Arbeitgeber auf so einen Vertrag einlässt. Stimmt der Arbeitgeber jedoch zu, wird während der Pflegezeit der Lohn nur halb so stark gekürzt wie die Arbeitszeit. Angenommen, ein Arbeitnehmer kürzt seine Arbeitszeit um 50 %, erhält er dennoch 75 % seines Lohns. Kernstück des Gesetzes ist die zinslose Refinanzierung einer solchen Gehaltsaufstockung des Arbeitgebers durch ein Bundesdarlehen. Das Ausfallrisiko, das durch den Tod oder die Berufsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, soll durch eine Familienpflegezeitversicherung abgedeckt werden. Ist die Pflegezeit zu Ende, kehrt der Arbeitnehmer wieder zur Stundenzahl vor der Pflegezeit zurück. Nun muss er jedoch – zweiter Haken – zu reduziertem Gehalt so lange mehr arbeiten, bis der volle Lohnausgleich wieder hergestellt ist. Wer also zwei Jahre lang 50 % der Zeit gearbeitet und dafür 75 % Lohn erhalten hat, muss nach der Pflege zwei Jahre lang Vollzeit für ebenfalls 75 % seines Lohns arbeiten. Fazit: Eine möglicherweise interessante Option für diejenigen, die während der Pflegezeit und unmittelbar danach auf 25 % ihres Lohns verzichten können.

 

Ab 1.1.2012 ergeben sich darüber hinaus teilweise erhöhte Pflegesätze.

Diese finden Sie hier: Leistungen der Pflegeversicherung

 

 

Gesundheit – Das Magazin der BKK Herford Minden Ravensberg

 

Magazin Gesundheit 1/2012

Dies ist nur ein Artikel der aktuellen Ausgabe unserer Mitgliederzeitschrift.

Neuerdings umfasst unser Mitgliedermagazin 24 Seiten und erscheint quartalsweise.

 

Die gesamte Ausgabe als PDF-Download finden Sie hier
Ausgabe 5/2011 [1 MB]