

Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
ab 2011

Was ändert sich durch das Bürgerentlastungsgesetz?
Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Sie ab dem Veranlagungsjahr 2010 als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Dies beinhaltet auch die Aufwendungen für den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Auch die Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie von gesetzlich Unterhaltsberechtigten sind absetzbar.
Welche Beiträge werden steuerlich berücksichtigt?
Voraussetzung ist, dass die Beiträge ein Leistungsniveau absichern, das dem Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Hierzu gehören:
- Beiträge zur Basiskrankenversicherung – ohne Krankengeldanspruch. Bei einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld kürzt das Finanzamt die Summe pauschal um 4 %.
- Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
- Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen
Nicht abzugsfähig sind darüber hinausgehende Aufwendungen wie:
- Beiträge für Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung
- Beiträge für private Zusatzversicherungen
- Beitragsanteile mit Anspruch auf einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss
Wie erfährt das Finanzamt von den geleisteten Versicherungsbeiträgen?
Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch das Versicherungsunternehmen bzw. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Bei Arbeitnehmern übermittelt der Arbeitgeber bereits heute die Lohnsteuerbescheinigung auf elektronischem Wege an das Finanzamt. In der Lohnsteuerbescheinigung werden auch die Beiträge mitgeteilt, die der Arbeitnehmer an die gesetzliche Krankenversicherung geleistet hat. Dies gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber entsprechende Beiträge abführt (sog. Firmenzahler). Die entsprechenden Angaben kennt der Arbeitgeber, da er zur Abführung der Beiträge verpflichtet ist. Es wird insoweit ein bestehender Weg für die Datenübermittlung genutzt.
- Bei pflichtversicherten Rentnern wird in der Regel der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar vom Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt. Aus diesem Grund werden die entsprechenden Daten zusammen mit der Rentenbezugsmitteilung vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung übermittelt.
- Beiträge von Rentnern, die ggf. aufgrund eines Versorgungsbezuges zu zahlen sind, werden in der Regel von der Zahlstelle einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt. Daher übermittelt im Zahlstellenverfahren die Zahlstelle die Daten. Werden Beiträge vom Versicherten selbst gezahlt, übermittelt die Krankenkasse die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern
- Bei den anderen gesetzlich Krankenversicherten (z.B. Selbstzahlern) übermittelt hingegen die Krankenkasse die Daten an die Finanzverwaltung.
- Die Daten der privat Kranken- und Pflegepflichtversicherten sind durch die Versicherungsunternehmen zu übermitteln.
- Für Künstler und Publizisten übernimmt die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gezahlten Beiträge die Meldung.
Welche Angaben muss die BKK HMR den Finanzbehören übermitteln?
Wir sind verpflichtet, dem Finanzamt folgende Daten mitzuteilen:
- gezahlte oder erstattete Beiträge zur Krankenversicherung und Entgeltersatzleistungen wie beispielsweise Mutterschaftsgeld oder Krankengeld
- gezahlte oder erstattete Beiträge zur Pflegeversicherung
- Zusatzbeiträge und Prämienerstattungen nach § 242 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- Prämienzahlungen aus Wahltarifen oder Bonusprogrammen
Über die gemeldeten Beträge erhalten Sie eine Mitteilung von uns.
Warum erhalten Sie ein Schreiben von der BKK HMR?
Für die Meldung der entsprechenden Beiträge benötigen wir Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Zur Vereinfachung der Abläufe können wir diese direkt beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen, wenn das Versicherungsverhältnis bereits vor dem 01.01.2011 bestanden hat und kein schriftlicher Widerspruch zur Einwilligung eingelegt wurde. Dieses Verfahren stellt eine unbürokratische Lösung für alle Beteiligten dar.
Sind Sie mit der Übermittlung nicht einverstanden, reichen Sie uns bitte einen schriftlichen Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt unseres Schreibens ein. In diesem Fall werden wir die Daten nicht melden. Dies bedeutet aber auch, dass diese nicht automatisch bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden und sich eventuell steuerliche Nachteile ergeben.
Für unsere Neukunden ab dem 01.01.2011 ist eine schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung erforderlich und die Steueridentifikationsnummer nach Möglichkeit selbst anzugeben. Sofern diese nicht bekannt ist, können wir die Steueridentifikationsnummer ebenfalls beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.
Sie haben weitere Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung?
Bundesfinanzministerium zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
