

Sonderkündigungsrecht: Kündigungsfristen beachten
Gesetzlich Versicherte, die den Zusatzbeitrag sparen möchten, sollten sich beeilen – bei vielen Krankenkassen läuft diesen Monat das Sonderkündigungsrecht aus. Die BKK Herford Minden Ravensberg bleibt dagegen dieses Jahr ohne Zusatzbeitrag und berät Interessierte in Fragen des Kassenwechsels.
Wie funktioniert das Sonderkündigungsrecht bei einem Zusatzbeitrag?
Versicherten, die von einem Zusatzbeitrag betroffen sind, steht ein Sonderkündigungsrecht zu. In diesem Fall entfällt die 18-monatige Bindungsfrist an die bisherige Krankenkasse.
Das Sonderkündigungsrecht ist bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages auszuüben. Dies bedeutet: Die Kündigung muss der Kasse bis zum Ablauf des Tages der erstmaligen Fälligkeit vorliegen. Mitglieder, die von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, haben den Zusatzbeitrag nicht zu leisten.
Beispiel:
Einführung eines Zusatzbeitrags in Höhe von 8,00 € monatlich ab dem 01.02.2010
Erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrags am 15.03.2010.
(Hinweis: In manchen Fällen kann beispielsweise eine quartalsweise Zahlung vorgesehen sein)
Die Krankenkasse A weist auf das Sonderkündigungsrecht bis zum 15.02.2010 hin, so dass die Kündigung bis spätestens zum 15.03.2010 vorliegen sollte.
Die Mitgliedschaft endet spätestens zum 31.05.2010. Der Zusatzbeitrag muss nicht gezahlt werden.
Bitte beachten Sie:
- Wurde ein Wahltarif abgeschlossen, sind Sie gegebenenfalls drei Jahre an die Kasse gebunden und können das Sonderkündigungsrecht nicht in Anspruch nehmen.
- Weisen Sie auf das Sonderkündigungsrecht in Ihrem Kündigungsschreiben hin.
Ein entsprechendes Muster finden Sie hier:
Einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren Sie hier oder über unsere kostenlose Hotline 0800 0 227337:

