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Imagebild BKK HMR News
Herford 24.01.2011

Versicherteninformation Ihrer BKK HMR:
Wahlfreiheit bei Medikamenten kann teuer werden.

 

Was ändert sich für Sie?

 

Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) sieht vor, dass gesetzlich Krankenversicherte ab 1. Januar 2011 statt des vom Apotheker eigentlich abzugebenden Medikamentes ein austauschbares Arzneimittel wählen können. Dies gilt für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, auch für Kinder und Jugendliche.

 

 

Welche Medikamente sind betroffen?

 

Das Gesetz sieht vor, dass Versicherte in der Apotheke dann ein anderes Medikament wählen dürfen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

  • Der Arzt lässt den Austausch des verordneten Medikaments zu.
  • Das verordnete Medikament und das Wahlmedikament beinhalten den gleichen Wirkstoff und die identische Dosis pro Darreichungsform (Tabletten, Kapseln, Tropfen etc.)
  • Verordnetes Medikament und Wahlmedikament haben die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform.
  • Verordnetes Medikament und Wahlmedikament haben die gleiche Normpackungsgröße (N1, N2 oder N3).
  • Verordnetes Medikament und Wahlmedikament haben ein gleiches Anwendungsgebiet.

 

 

Welche Kosten entstehen?

 

Zunächst müssen in der Apotheke die Gesamtkosten des Arzneimittels im Wege der Vorkasse selbst gezahlt werden. Ein Teil dieser Kosten wird im Rahmen der Kostenerstattung von der BKK zurückerstattet.

 

Die Gesamtkosten können nicht übernommen werden, weil der Gesetzgeber der Krankenkasse vorschreibt, dass sie nur den Betrag erstatten darf, den sie für das Medikament bezahlt hätte, wenn der Apotheker direkt mit der Kasse abgerechnet hätte.

 

Bei der Kostenerstattung muss die Krankenkasse die Kosten zugrunde legen, die ihr für das regulär abzugebende Medikament entstanden wären. Vom Preis dieses Medikaments müssen unter anderem folgende Abschläge vorgenommen werden:

 

  • entgangene Rabatte aus Verträgen,
  • entstandene Verwaltungskosten,
  • zu leistende Zuzahlungen und
  • eventuell für gesetzliche Rabatte (Apotheken- und Herstellerrabatt)

 

Lediglich der verbleibende Wert ist erstattungsfähig.


Da das Gesetz keinen Höchstbetrag für die Mehrkosten bei einem selbst gewählten Medikament vorsieht, können hier schnell Summen von mehreren hundert Euro zusammenkommen.

 

Beispiel:


Sie erhalten in der Apotheke gegen Rezept ein rabattiertes Arzneimittel oder ein im Preis vergleichbares Medikament. Dafür bezahlen Sie höchstens die gesetzliche Zuzahlung (es sei denn Sie sind zuzahlungsbefreit oder es fällt keine Zuzahlung an).


Sie wählen ein anderes Produkt und zahlen dieses Alternativmedikament selbst – z. B. 50,00 Euro. Ihre BKK HMR darf aber nur die Kosten für das Präparat erstatten, das Sie im Regelfall erhalten hätten. Unter Einberechnung aller Abschläge erstatten wir z. B. 20,45 Euro.


Die Differenz 29,55 Euro bezahlen Sie als Patient aus eigener Tasche.

 

 

Benötigte Unterlagen für die Kostenerstattung

 

Die Krankenkasse benötigt zur Erstattung des Kassenanteils eine Quittung der Apotheke und das Originalrezept oder eine Rezeptkopie. Der Beleg der Apotheke muss den Namen des abgegebenen Medikaments und dessen Pharmazentralnummer (PZN), den Rechnungsbetrag, das Abgabedatum sowie den Namen der Apotheke enthalten, vorteilhaft wäre auch der Patientenname.

 

 

Was rät die BKK HMR ihren Versicherten?

 

Wir raten Ihnen ausdrücklich von dieser Wahlmöglichkeit ab, da erhebliche Mehrkosten entstehen können, wie das Beispiel zeigt. Die Regelung ist nicht nur teuer und kompliziert, sie kann auch leicht den falschen Eindruck erwecken, Patienten könnten gegen Aufpreis eine bessere medizinische Versorgung erhalten. Zudem bieten diese Medikamente trotz höherer Preise keinen medizinischen Zusatznutzen.

 

Die Patienten bezahlen deutlich mehr Geld für ein Medikament, das exakt den gleichen Wirkstoff mit der gleichen Wirkstärke enthält wie das ursprünglich verordnete Mittel. Die Präparate unterscheiden sich nur äußerlich durch Verpackung, Namen und Preis. Nicht selten kommen Präparate verschiedener pharmazeutischer Unternehmen sogar aus derselben Arzneimittelherstellung.

 

Wir bieten Ihnen nicht nur eine wirksame und gut verträgliche, sondern auch eine medikamentöse Versorgung, die allen qualitativen Anforderungen entspricht. Durch Verträge mit namhaften Pharmaherstellern erhalten Sie hochwertige Arzneimittel und zahlen höchstens die gesetzliche Zuzahlung.

 


Informieren Sie sich gern persönlich bei Ihrem Kundenberater. Wir beraten Sie gerne zu Risiken und Konsequenzen der neuen Wahlmöglichkeit.