Navigation per Tastatur [Alt + 1, Enter und Pfeil unten]

 

Zur Hauptnavigation [Alt + k, Enter + Pfeil unten]

 

Zum Inhalt [Alt + s, Enter + Pfeil unten]

 

Zum Eingabefeld: Suche [Alt] + 4

Hotline 0800 0 227337

Button: Kein Zusatzbeitrag bis 2013
Aktuelle Newartikel
Aktuelles
nach oben scrollen
Mitgliedschaft
Imagebild BKK HMR Mitgliedschaft

Aufnahmeantrag zur BKK HMR

 

Telefon: 05221 1026-210     Telefax: 05221 1026-9000

HINWEIS:

Klicken Sie vorab auf den unteren Link,
wenn Sie zuätzlich ein Familienmitglied mitversichern möchten:

 

Ich möchte das Formular incl. Familienversicherung

 

Ansonsten füllen Sie nun das folgende Formular aus.

 

 

 

Beitrittsdatum
 .
 .
Grund des Beitritts:
 .
 .
Angaben zur Person
 .
 .
 .
 .
 .
 .
 .
 .
 .
 .
 .
 .
 .
Bisherige Krankenkasse
 .
 .
 .
 .
BKK MedPlus
 .
 

Die Teilnahme an einem DMP meiner bisherigen Krankenkasse endet mit dem Kassenwechsel.

 .
Arbeitgeber
 .
 .
 .
 .
 .
Sonstiges
 .
 .
Kündigungsbestätigung
 .
 

Mir ist bekannt, dass ohne Vorlage der Original-Kündigungsbestätigung eine Versicherung bei der BKK HMR nicht durchgeführt werden kann.

 .
Datenübermittlung an die Finanzverwaltung
 .
 .
Arbeitgebermitteilung
 

Den Versand der Mitgliedsbescheinigung übernimmt die BKK HMR für Sie.

 .
Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

1 Regelmäßige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (z.B. Bruttoarbeitsentgelt aus mehr als geringfügiger Beschäftigung, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Zahlbetrag der gesetzlichen Rente oder der Versorgungsbezüge, Betriebsrente, sonstige Renten).

 

 

Ich bestätige die Richtigkeit der Angaben. Über Änderungen werde ich Sie umgehend informieren. Das gilt insbesondere, wenn sich das Einkommen meiner o.a. Angehörigen verändert oder diese Mitglied einer (anderen) Krankenkasse werden.

 

Datenschutzhinweis (§67 a Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch SGB X)): Damit wir unsere Aufgaben rechtmäßig erfüllen können, ist Ihr Mitwirken nach § 289 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erforderlich. Die Daten sind für die Feststellung des Versicherungsverhältnisses (§§ 10, 284 SGB V, § 7 KVLG 1989) zu erheben.