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Imagebild BKK HMR Mitgliedschaft

Beiträge, die Sie sich sparen können:
Wir bleiben auch 2011 ohne Zusatzbeitrag

 

Wann erhebt eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag?

Kommt eine Krankenkasse mit den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds nicht aus und verfügt sie über keine ausreichenden Rücklagen, ist der Zusatzbeitrag unausweichlich. Wirtschaftskrise und Kostensteigerungen insbesondere bei Arzneimitteln, Ärzten und Krankenhäusern tragen dazu bei, dass die Mittel aus dem Fonds die Kosten nicht decken.

 

Wie funktioniert das Sonderkündigungsrecht bei einem Zusatzbeitrag?

Versicherten, die von einem Zusatzbeitrag betroffen sind, steht ein Sonderkündigungsrecht zu. In diesem Fall entfällt die 18-monatige Bindungsfrist an die bisherige Krankenkasse und es ist kein Zusatzbeitrag zu leisten.


Das Sonderkündigungsrecht ist bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages auszuüben. Dies bedeutet: Die Kündigung muss der Kasse bis zum Ablauf des Tages der erstmaligen Fälligkeit vorliegen, damit das Sonderkündigungsrecht gilt.

 

Beispiel:

  • Mitglied seit dem 01.01.2011 bei Krankenkasse A.
  • Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 € monatlich ab dem 01.06.2011
  • Erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrags am 15.07.2011.


(Hinweis:
In manchen Fällen kann beispielsweise eine quartalsweise Zahlung vorgesehen sein)

 

Die Krankenkasse A weist auf das Sonderkündigungsrecht bis zum 15.06.2011 hin, so dass die Kündigung bis spätestens zum 15.06.2011 vorliegen muss.

Die Mitgliedschaft endet spätestens zum 31.08.2011. Es wird kein Zusatzbeitrag fällig.

 

Bitte beachten Sie:

Wurde ein Wahltarif abgeschlossen, sind Sie drei Jahre an die Kasse gebunden und können das Sonderkündigungsrecht nicht in Anspruch nehmen.

Weisen Sie auf das Sonderkündigungsrecht in Ihrem Kündigungsschreiben hin.

Ein entsprechendes Muster finden Sie hier:

weiter Kündigungsvorlage aufgrund des Zusatzbeitrags [PDF 53 KB]
weiter Aufnahmeantrag zur BKK Herford Minden Ravensberg [PDF 1.1 MB]

 

 

Kassenwechsel ohne Sonderkündigungsrecht:

 

Auch nach Ablauf des Sonderkündigungsrechts ist ein Kassenwechsel möglich. Nach Erfüllung der Bindungsfrist von 18 Monaten kann die Mitgliedschaft grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt, gekündigt werden. Die Krankenkasse hat innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

 

Einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren Sie hier oder über unsere kostenlose Hotline 0800 0 227337


 

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