

Künstliche Befruchtung
Versicherte haben grundsätzlich einen Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft: Inseminationsbehandlung, In-vitro-Fertilisation (IVF), Gamete Intra Fallopian Transfer (GIFT) und Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).
Der Anspruch besteht seit dem 01.01.2004 nur noch für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Er besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Ab 01.01.2004 übernimmt die Krankenkasse nur noch 50 % der Kosten dieser Maßnahmen. Der Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ist von bisher in der Regel vier Versuchen auf generell drei Versuche begrenzt worden. Ausnahme: Inseminationen, die ohne vorherige Anwendung eines hormonellen Stimulationsverfahrens durchgeführt werden.
Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
